Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.61 / sb / bs Art. 58 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin auf am 11. April 2019 erfolgte Anmeldung hin mit Verfügung vom 26. April 2021 gestützt auf die Ergebnisse entsprechender Abklärungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 eine unbefristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen und diese gleichzeitig, weil sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Mass- nahme sistiert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auf- hebung der Rentensistierung. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach ergänzenden sachverhaltlichen Abklärungen mit Vorbescheid vom 11. Mai 2023 die rückwirkende Aufhebung der Ren- tensistierung per 31. Dezember 2020 und damit die Ausrichtung der gan- zen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021 in Aussicht. Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2023 entschied sie schliesslich wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 betreffend Aufrechterhaltung der Rentensistierung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. In Abänderung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 sei dem Beschwer- deführer die ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu dessen unentgeltli- chem Vertreter. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 26. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62) angeord- nete Sistierung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Ver- fügung vom 4. Dezember 2023 (VB 132, S. 3 ff.) zu Recht noch über den 30. Juni 2020 hinaus bis 31. Dezember 2020 aufrechterhalten hat. 2. 2.1. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Die Bestimmung bezweckt die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten versicherten Person, die durch einen Freiheitsent- zug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass ob die versicherte Per- son wegen des Straf- oder Massnahmenvollzugs an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für ihre Lebensbedürfnisse aufzukommen, ist der Rentenanspruch nicht zu sis- tieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen einer invali- den Person ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tra- gen, wenn eine gesunde Person trotz des Straf- oder Massnahmenvollzugs beispielsweise im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeits- externats einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Ist die Vollzugsform aber nicht derart ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbsein- kommen erzielen könnte, hat in Nachachtung des Gleichheitsgebots eine Rentensistierung zu erfolgen (BGE 141 V 466 E. 4.3 S. 469, 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 6 S. 161 f. und 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6 f.; vgl. ferner SVR 2008 IV Nr. 32 S. 104, 8C_176/2007 E. 3 und E. 4.2, sowie Ur- teil des Bundesgerichts 8C_457/2022, 8C_492/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.2.1). 2.2. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Am 29. Juli 2020 (vgl. das Schreiben der Durchführungsinstitution vom 23. Februar 2023 in -4- VB 77, S. 3) wurde der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des zustän- digen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4) aus der am 7. März 2019 angeordneten und in der Folge wiederholt verlängerten Untersuchungshaft entlassen und trat im Rahmen der gestützt auf Art. 237 StPO gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen in eine "betreute Wohnform mit der Möglichkeit einer Tagesstruktur" ein. Mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Januar 2021 (VB 86) wurden die Ersatzmassnahmen angepasst und dem Beschwerdeführer insbesondere erlaubt, "eine Arbeitstätigkeit ausserhalb [der Durchfüh- rungsinstitution] im primären (oder auch sekundären) Arbeitsmarkt aufzu- nehmen". In der Folge ordnete das Bezirksgericht Aarau mit Urteil ST.2021.212 vom 2. Juni 2022 unter anderem eine stationäre therapeuti- sche Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an, was vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2022.211 vom 3. April 2023 sowie vom Bun- desgericht mit Urteil 6B_647/2023 vom 18. August 2023 (VB 115, S. 3 ff.) bestätigt wurde. Im Rahmen dieser Massnahme wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 28. November 2023 als Vollzugslockerung ein Arbeitsexternat nach Art. 90 Abs. 2bis StGB bewilligt (VB 138). 2.3. Die hier angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 betrifft die Periode vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 (vgl. VB 132, S. 3). Während dieses Zeitraums befand sich der Beschwerdeführer – der vorliegend eine Aufhebung der Rentensistierung per Juli 2020 anbegehrt – nach dem zuvor Dargelegten im Rahmen einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO in einer Institution mit betreuter Wohnform und der Möglich- keit einer Tagesstruktur. Zur konkreten Ausgestaltung dieser Ersatz- massnahme lassen sich den Akten indes keine Angaben entnehmen. Es kann damit nicht festgestellt werden, ob für den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Ersatzmassnahme am 29. Juli 2020 und bis zum Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Januar 2021 mit Bewilligung einer Arbeitstätigkeit ausserhalb der Durchführungs- institution respektive bis zum (aus invalidenversicherungsrechtlicher Perspektive massgebenden; vgl. hierzu Art. 29 Abs. 3 IVG) 31. Dezember 2020 bereits die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit bestanden hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Durch- führungsinstitution vom 23. Februar 2023 (VB 77, S. 3), welches zum einen lediglich generelle Angaben über dort angebotene Tagesstrukturformen enthält und sich zum anderen auf einen hier nicht relevanten Zeitpunkt bezieht. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentensistierung noch über den 30. Juni 2020 hinaus bis Ende Dezember 2020 beziehungsweise der Auszahlung der Rente (erst) ab 1. Januar 2021 ist damit aktuell nicht möglich. Entsprechende Abklärungen bei der Durchführungsinstitution, der bis zur Anklageerhebung am 29. November 2021 verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft oder dem Sachgericht werden durch die Beschwerde- -5- gegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner