1903), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ohne dass die RAD- Ärztin Dr. med. C._____ auf eine Notwendigkeit hingewiesen hätte, die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Massnahmen zu überprüfen oder zu spezifizieren. Somit ist auch ein Anspruch auf Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu verneinen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.