4.3. Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG hat (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Ziff. 1903), was vorliegend nicht der Fall ist.