Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei "manchmal" auch "mittelgradige" körperliche Tätigkeiten in Frage kommen. Sein Zumutbarkeitsprofil ist lediglich insofern eingeschränkt, als dass eine staubarme Umgebung ohne Exposition durch Allergene (Roggen und Weizen) vorhanden sein muss (vgl. E. 3). Anhaltspunkte, wonach allfällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche gesundheitlich bedingt wären, sind nicht aktenkundig. Ein Anspruch Arbeitsvermittlung besteht daher nicht.