Diesbezüglich ist einzig anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung einen 10%igen Pauschalabzug vom Tabellenlohn gestützt auf den erst ab 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 erster Satz IVV vorgenommen hat. Da dieser Artikel erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten ist, wäre ein solcher Abzug nicht angezeigt gewesen. Da der Invaliditätsgrad indes selbst bei Gewährung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn lediglich 7 % beträgt (vgl. E. 4.1), wird das umschulungsspezifische Erfordernis eines ungefähr 20%igen