4.1.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt – wie im vorliegenden Fall – kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV nach statistischen Werten bestimmt, wobei die Zentralwerte der LSE massgebend sind.