Zudem war er gemäss Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin in der Teigherstellung, Aufarbeitung diverser Brote sowie beim Ausbacken der Produkte am Ofen tätig (VB 13.1 S. 7). Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss erst dann, wenn eine Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.1), wovon vorliegend angesichts der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann.