Rechtsprechungsgemäss wird das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) nämlich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens bestimmt (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/ 2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen dabei fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Der branchenübliche Tabellenlohn -5-