4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde durch die Beschwerdegegnerin ungleich behandelt, da diese sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen lediglich auf einen Einkommensvergleich abgestützt und dabei LSE-Zahlen verwendet habe, was Personen, die in Branchen mit unterdurchschnittlichen Löhnen tätig gewesen seien, benachteilige (Beschwerde S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsprechungsgemäss wird das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art.