4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2022 (VB 13.1 S. 3) ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, indexiert auf das Jahr 2022, unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, auf Fr. 59'400.00 fest. Dies ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'300.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 7 % (VB 44 S. 3).