Aufgrund der bekannten Roggen- und Weizenmehlallergie müsse es sich dabei um eine staubarme Umgebung ohne Exposition durch Allergene bei bekannter Roggen- und Weizenmehlallergie handeln (VB 15 S. 3). Diese Beurteilung wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und erscheint auch mit Blick auf die Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar.