Aktuell werde der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht als arbeitsunfähig beurteilt, bzw. befänden sich keine entsprechenden Zeugnisse in den Akten. Aufgrund der Roggen- und Weizenmehlallergie sei die Prognose in der Tätigkeit als Bäcker ungünstig. In einer leichten bis maximal manchmal mittelgradigen körperlichen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Aufgrund der bekannten Roggen- und Weizenmehlallergie müsse es sich dabei um eine staubarme Umgebung ohne Exposition durch Allergene bei bekannter Roggen- und Weizenmehlallergie handeln (VB 15 S. 3).