Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.60 / pm / nl Art. 76 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Verfügung vom 6. Dezember 2023; berufliche Massnahmen) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer war als angelernter Bäcker bei der B._____ AG angestellt und meldete sich am 5. April 2023 unter Hinweis auf ein Mehlasthma bzw. eine Mehlallergie bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver- neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.12.2023 aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. De- zember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein- zelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). -3- 2.2. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungs- massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgän- gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we- sentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.). 2.3. Ein Umschulungsanspruch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung weiter auch dann gegeben sein, wenn eine momentane Verdienst- einbusse von weniger als 20 % vorliegt, aber die der versicherten Person ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" wie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit erscheinen. Dabei ist die mit einer angemessenen Umschulung einhergehende bessere Stellung auf dem Arbeitsmarkt umso wichtiger, je jünger die versicherte Person und je länger damit die verbleibende Aktivitätsdauer ist (BGE 124 V 108 E. 3 S. 111 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4; vgl. auch ERWIN MURER, Kommentar zum Invaliden- versicherungsgesetz [Art. 1 –27bis IVG], 2014, N. 60 zu Art. 17 IVG in fine, und MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 14 ff. zu Art. 17 IVG). Der Begriff der annähernden Gleich- wertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau, son- dern auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 15 zu Art. 17 IVG mit Hinweisen). 3. In medizinischer Hinsicht liegt der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2023 zugrunde. Diese ging vom Vorliegen folgender Diagnose aus (VB 15 S. 3): "Arbeitsplatz-assoziiertes Asthma bronchiale - Lungenfunktion 14.04.2023: FEV1 3,5 l = 77 % Soll Beurteilung: Ob- struktive Ventilationsstörung leichten bis knapp mittelschweren Gra- des, FeNo 8ppb - Lungenfunktion 12/2022: FEV1 3.20 l = 70% Soll -4- - Testung 09/2022: starke Allergie auf Mehl (Weizen- und Roggenmehl) - Labor 01/2022: Gesamt-IgE 190kU/l" Aktuell werde der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht als arbeitsunfähig beurteilt, bzw. befänden sich keine entsprechenden Zeugnisse in den Akten. Aufgrund der Roggen- und Weizenmehlallergie sei die Prognose in der Tätigkeit als Bäcker ungünstig. In einer leichten bis maximal manchmal mittelgradigen körperlichen Tätigkeit sei der Beschwer- deführer voll arbeitsfähig. Aufgrund der bekannten Roggen- und Weizen- mehlallergie müsse es sich dabei um eine staubarme Umgebung ohne Ex- position durch Allergene bei bekannter Roggen- und Weizenmehlallergie handeln (VB 15 S. 3). Diese Beurteilung wird vom rechtlich vertretenen Be- schwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und erscheint auch mit Blick auf die Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der ehe- maligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2022 (VB 13.1 S. 3) ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.00. Das Invalidenein- kommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Ta- belle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, indexiert auf das Jahr 2022, unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, auf Fr. 59'400.00 fest. Dies ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'300.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 7 % (VB 44 S. 3). 4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde durch die Beschwerde- gegnerin ungleich behandelt, da diese sich bei der Beurteilung des An- spruchs auf berufliche Massnahmen lediglich auf einen Einkommensver- gleich abgestützt und dabei LSE-Zahlen verwendet habe, was Personen, die in Branchen mit unterdurchschnittlichen Löhnen tätig gewesen seien, benachteilige (Beschwerde S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Be- schwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen, was nicht zu beanstan- den ist. Rechtsprechungsgemäss wird das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) nämlich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea- len Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens bestimmt (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/ 2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkom- men dabei fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zent- ralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % die- ses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Der branchenübliche Tabellenlohn -5- ist gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 10-11, Herstellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung, Männer, unter Berücksichti- gung der Lohnentwicklung bis 2022 (mangels aktuellerer Werte) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit zu ermitteln. Dabei ist vom Kompetenzniveau 1 (vgl. Beschwerde S. 4 f.) auszugehen, denn der Be- schwerdeführer absolvierte nach Lage der Akten lediglich eine Anlehre zum Bäcker (VB 13.1 S. 3; 1 S. 8). Zudem war er gemäss Angaben seiner ehe- maligen Arbeitgeberin in der Teigherstellung, Aufarbeitung diverser Brote sowie beim Ausbacken der Produkte am Ofen tätig (VB 13.1 S. 7). Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss erst dann, wenn eine Person über besondere Fer- tigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.1), wovon vorliegend angesichts der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann. Somit bemisst sich der branchenübliche Tabellenlohn auf Fr. 58'926.00 (Fr. 4'672.00 x 12 x 42.2/40 x 106.3/106.7) und liegt damit unter dem tatsächlich erzielten Einkommen, weshalb eine Parallelisierung nicht vor- zunehmen ist. 4.1.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Liegt – wie im vorliegenden Fall – kein anrechenbares Erwerbs- einkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV nach statistischen Werten bestimmt, wobei die Zentralwerte der LSE massgebend sind. Diesbezüglich ist einzig anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei ih- rer Berechnung einen 10%igen Pauschalabzug vom Tabellenlohn gestützt auf den erst ab 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 erster Satz IVV vorgenommen hat. Da dieser Artikel erst nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung in Kraft getreten ist, wäre ein solcher Abzug nicht an- gezeigt gewesen. Da der Invaliditätsgrad indes selbst bei Gewährung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn lediglich 7 % beträgt (vgl. E. 4.1), wird das umschulungsspezifische Erfordernis eines ungefähr 20%igen Invalidi- tätsgrades (vgl. E. 2.2) offenkundig bei Weitem nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf eine Umschulung besteht, 4.2. Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Arbeitsvermittlung). Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeits- -6- vermittlung. Ein solcher Anspruch setzt bei voller Zumutbarkeit leichter Tä- tigkeiten vielmehr zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitli- cher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesund- heitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, sondern auf invali- ditätsfremde Probleme zurückzuführen, sind die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ebenfalls nicht erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2; 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei "manchmal" auch "mittelgradige" körperliche Tätigkeiten in Frage kommen. Sein Zumutbarkeitsprofil ist lediglich insofern eingeschränkt, als dass eine staubarme Umgebung ohne Exposition durch Allergene (Roggen und Weizen) vorhanden sein muss (vgl. E. 3). Anhaltspunkte, wonach all- fällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche gesundheitlich bedingt wären, sind nicht aktenkundig. Ein Anspruch Arbeitsvermittlung besteht daher nicht. 4.3. Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG hat (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung [KSBEM]), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Ziff. 1903), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ohne dass die RAD- Ärztin Dr. med. C._____ auf eine Notwendigkeit hingewiesen hätte, die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Massnahmen zu überprü- fen oder zu spezifizieren. Somit ist auch ein Anspruch auf Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu verneinen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. De- zember 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -7- 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 28. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier