Da der Beschwerdeführer eine (schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. September 2018 [VB 183] bestandene) 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufweist (vgl. E. 5 hiervor), er – abgesehen von einer zweijährigen "Weiterbildung als Verkäufer bei der Firma J._____" (vgl. VB 396.6 S. 7) – über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. VB 1 S. 4) und er vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte, wie sie ihm weiterhin (mit gewissen Einschränkungen) im 100%-Pensum ohne Leistungseinbusse zumutbar sind (vgl. VB 396.6 S. 7), weist er per August 2022 offensichtlich keinen mindestens 40%igen Invaliditätsgrad (vgl. E. 2;