Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm mangels eines vom Hausarzt ausgestellten Arbeitsfähigkeitszeugnisses eine Bewerbung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (Beschwerde, Ziff. I. A. 1.), ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Stellenbewerbung der Nachweis einer Arbeitsfähigkeit weder üblich noch erforderlich ist, da diese vermutet wird. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe zumindest Anspruch auf eine befristete Rente für die Perioden von August 2019 bis Februar 2020 und von Mai bis August 2021 (vgl. Beschwerde, Ziff. III. A. 1.; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2).