von einem unauffälligen EEG und zogen daraus den Schluss, dass eine Epilepsie unwahrscheinlich sei (S. 2 des Berichts), was die dahingehenden Beurteilungen in den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa den Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D._____ vom 23. Mai 2022 [VB 341 S. 15 ff., insb. 17] oder denjenigen vom 10. Januar 2025 [E. 5.1.3. hiervor]), welche gutachterlich entsprechend berücksichtigt und gewürdigt wurden (vgl. insb. VB 396.5 S. 11 f.), bestätigt. - 11 -