Diese Beurteilung entspricht jener im neurologischen Teilgutachten, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ein hochgradiges sensomotorisches Hemisyndrom links präsentiere, welches aber weiterhin nicht eindeutig ä- tiologisch zugeordnet werden könne. Der neurologische Gutachter führte dazu aus, aus neurologischer Sicht bestünden keine Hinweise auf eine or- ganisch-strukturelle Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems als Ursache dieser Ausfallsymptomatik.