Im Bericht vom 10. Januar 2025 hielten die zuständigen Ärzte des Spitals D._____, Klinik für Neurologie, hinsichtlich der Epilepsiesprechstunde vom selben Tag fest, der Beschwerdeführer berichte über keine neuen Aspekte seit der letzten Kontrolle, wobei weiterhin die vorbekannte schwere sensomotorische Hemiparese links und eine psychosoziale (invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303]) Belastungssituation im Vordergrund stünden. Entsprechend unauffällig seien auch die Befunde, insbesondere das durchgeführte EEG.