seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 ausging (VB 403 S. 3). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Hausarzt, welcher bestens über die Krankheitsgeschichte Bescheid wisse, verneine eine Arbeitsfähigkeit und stelle dementsprechend kein Arbeitsfähigkeitszeugnis aus, was eine Bewerbung auf dem ersten Arbeitsmarkt unmöglich mache (Beschwerde, Ziff. I. A. 1.). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich (Beschwerde, Ziff. II. C. 3.; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2).