Zusätzlich wurde eine Messung des Medikamentenspiegels (vgl. VB 176 S. 20 und 22) durchgeführt. Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 396.2 S. 4 ff.; 396.3 S. 14 ff.; 396.4 S. 42 ff.; 396.5 S. 9 ff.; 396.6 S. 13 ff.; 396.7 S. 17 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.2. hiervor), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. B._____ in -8-