133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands wurde von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2022 (VB 255) – nach Lage der Akten zu Recht anerkannt (VB 256).