fähig und habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 2 f.). 1.2.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (VB 437) zu Recht verneinte. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und -5-