Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 17. September 2018 zwar verändert habe, dieser indes – abgesehen von zwei Perioden 100%iger Arbeitsfähigkeit von August 2019 bis Februar 2020 bzw. von Mai bis August 2021 – in einer angepassten Tätigkeit unverändert uneingeschränkt arbeitsfähig sei (VB 437 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun-