1.2. 1.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 17. September 2018 zwar verändert habe, dieser indes – abgesehen von zwei Perioden 100%iger Arbeitsfähigkeit von August 2019 bis Februar 2020 bzw. von Mai bis August 2021 – in einer angepassten Tätigkeit unverändert uneingeschränkt arbeitsfähig sei (VB 437 S. 1).