4. […] eine Überprüfung der Einhaltung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 9 IVG vorzunehmen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -4- 2.3. Mit Replik vom 14. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2.4. Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: