1.5. Am 13. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und wiederholter Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2020 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes nicht auf das Leistungsgesuch ein. -3-