1.4. Mit Schreiben vom 31. August 2017 machte der Beschwerdeführer erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Abklärung der medizinischen Situation und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2018 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.815 vom 10. Juli 2019 ab. Seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_603/2019 vom 22. November 2019 ab.