1.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Rente gestützt auf ein vom Unfallversicherer eingeholtes polydisziplinäres Gutachten nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) revisionsweise per Ende November 2013 auf. 1.3. Am 21. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese trat mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – unter Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt seit dem 1. Oktober 2013 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert habe – auf das Leistungsbegehren nicht ein.