Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.603 / ss / hf Art. 102 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. August 2001 we- gen eines Schleudertraumas bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin klärte in der Folge die medizinische, berufliche und per- sönliche Situation des Beschwerdeführers ab und sprach ihm mit Verfü- gung vom 4. September 2003 ab 1. September 2001 eine ganze Invaliden- rente zu. 1.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Rente gestützt auf ein vom Unfallversicherer eingeholtes polydisziplinäres Gutachten nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) revisionsweise per Ende November 2013 auf. 1.3. Am 21. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese trat mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – unter Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt seit dem 1. Oktober 2013 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert habe – auf das Leistungsbegehren nicht ein. 1.4. Mit Schreiben vom 31. August 2017 machte der Beschwerdeführer erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Abklä- rung der medizinischen Situation und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Sep- tember 2018 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.815 vom 10. Juli 2019 ab. Seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_603/2019 vom 22. November 2019 ab. 1.5. Am 13. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklä- rungen und wiederholter Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2020 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes nicht auf das Leis- tungsgesuch ein. -3- 1.6. Nachdem der Beschwerdeführer – unter Hinweis unter anderem auf einen epileptischen Anfall und einen in dessen Folge am 31. Mai 2021 erlittenen Sturz – am 1. Juli 2021 erstmals ein Gesuch um Hilfsmittel (Rollstuhl, Über- nahme der Kosten eines Umbaus des Badezimmers) gestellt hatte, erteilte ihm die Beschwerdegegnerin wiederholt Kostengutsprache für verschie- dene Hilfsmittel. 1.7. Am 11. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen / Ren- te) an. Diese unternahm einmal mehr Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht und nahm – nach einem (erneuten) Unfall des Beschwerdeführers im September 2022 – Rücksprache mit dem RAD. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem dieser dagegen Einwände er- hoben und sie wiederholt Rücksprache mit dem RAD genommen hatte, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die medaf- fairs AG, Basel, polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das entsprechen- de Gutachten vom 9. August 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte: "1. […] den Bescheid vom 09.12.2024 bezüglich des Anspruchs auf Inva- lidenrente erneut zu prüfen und die festgestellten Widersprüche zu klä- ren. 2. […] die bisher verweigerte Invalidenrente für die Zeiträume August 2019 bis Februar 2020 und Mai 2021 bis August 2021 rückwirkend zu- zusprechen. 3. […] eine dauerhafte Invalidenrente aufgrund der anhaltenden Erwerbs- unfähigkeit zu gewähren, basierend auf den ärztlichen Bescheini- gungen. 4. […] eine Überprüfung der Einhaltung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 9 IVG vorzunehmen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -4- 2.3. Mit Replik vom 14. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2.4. Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Un- terlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 437) nicht zu einem all- fälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen geäussert. Soweit der Beschwerdeführer solche beantragt (vgl. Antrag Ziff. 4 der Beschwerde), ist daher auf die Beschwerde mangels Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 17. September 2018 zwar verändert habe, dieser indes – abgesehen von zwei Perioden 100%iger Arbeitsfähigkeit von August 2019 bis Februar 2020 bzw. von Mai bis August 2021 – in einer angepass- ten Tätigkeit unverändert uneingeschränkt arbeitsfähig sei (VB 437 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinnge- mäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun- fähig und habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 2 f.). 1.2.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (VB 437) zu Recht verneinte. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und -5- nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs. 3. Beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2022 (VB 251) handelt es sich um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere, dass seit dem letzten rechtskräf- tigen Entscheid über den Rentenanspruch mit materieller Anspruchsprü- fung, mithin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 17. September 2018 (VB 183), eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich rele- vanten Veränderung des Gesundheitszustands wurde von der Beschwer- degegnerin – gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2022 (VB 255) – nach Lage der Akten zu Recht anerkannt (VB 256). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2024 (VB 437) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Gutachten der medaffairs AG, Basel, vom 9. August 2024 (VB 396). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Kon- sensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (VB 396.2 S. 6): "1. Chronifiziertes cervicobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont (ICD 10 M54.82) mit/bei: • Status nach mehreren Unfällen […] 2. Lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts bei intraforaminaler Ner- venwurzelkompression L4 rechts (ICD 10 M54.86) 3. Rezidivierende depressive Episode, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 4. Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z.73.1)" Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer zeige seit gut 25 Jahren ein progredientes schweres Krankheitsbild im Bereich des Bewegungsap- parates und des Nervensystems, ohne dass bisher eine eindeutige orga- nisch-strukturell begründete Diagnose habe gestellt werden können, die auch nur annäherungsweise das Ausmass der beklagten Beschwerden er- -6- klären könnte. Das aktuelle Leiden habe 1999 mit mehreren "bagatellär an- mutenden" Unfällen im Auto und auf der Arbeit begonnen, die aber offenbar beim Beschwerdeführer den Eindruck einer schweren körperlichen Schä- digung hervorgerufen hätten, worauf er sich auch aktuell in den anamnes- tischen Angaben wiederholt bezogen habe. Der gesamte Krankheits- und Unfallverlauf sei seit 1999 sehr unübersichtlich und durch zahlreiche, vor allem diagnostische Massnahmen mit diversen vorwiegend radiologischen Untersuchungen gekennzeichnet. Dennoch sei es in diesen abgelaufenen rund 25 Jahren nicht gelungen, die multiplen und progredienten Beschwer- den mit einer klaren somatischen oder psychiatrischen Diagnose hin- reichend zu erklären. Erhebliche Inkonsistenzen sowohl bei den Beschwer- den als auch bei den Befunden hätten auch weiterhin in den verschiedenen aktuell durchgeführten polydisziplinären Untersuchungen festgestellt wer- den können. Aus neuropsychologischer Sicht liessen sich etwa aufgrund der nicht validen Resultate keine Aussagen zu Diagnosen und zur Arbeits- fähigkeit machen (VB 396.2 S. 4). Die geklagten Symptome und Funktions- einbussen seien seit Jahrzenten weder konsistent noch plausibel und dem- entsprechend auch die Untersuchungsergebnisse weder valide noch nach- vollziehbar. Es fänden sich Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation und Simulation. Die Beschwerdeschilderung sei seit Jahrzenten auffallend dif- fus, bunt und widersprüchlich, und zu relevanten Aspekten der Anamnese würden beispielsweise im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Unter- suchung kaum Details angegeben. Auch hinsichtlich der Frage nach der Gleichmässigkeit der Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich- baren Lebensbereichen, also in Beruf und Alltag, seien die anamnestischen Angaben in Bezug auf das Aktivitätsniveau im Privatleben nur teilweise ver- wertbar. Was den Leidensdruck anbelange, würden sich ebenfalls Diskre- panzen und Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, etwa bezüg- lich der eigenommenen Medikamente, ergeben, habe die Blutspiegel-Mes- sung doch eine ganz offensichtlich ungenügende Compliance gezeigt (VB 396.2 S. 5). Die körperlichen und beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers seien aktuell sicher eingeschränkt; dieser habe keine berufliche Ausbildung absolviert und wahrscheinlich seit vielen Jahren nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Subjektiv zeige er ein sehr somatisch geprägtes Krankheitsver- ständnis und fühle sich vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Diese Einschätzung könne zurzeit aus polydisziplinärer versicherungsme- dizinischer Sicht weder begründet noch nachvollzogen werden. Die Koope- rationsbereitschaft müsse zudem als ungenügend eingestuft werden (VB 396.2 S. 8). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwer- den an der oberen und unteren Wirbelsäule mit bereits erfolgter Operation an der HWS im September 2016 würden eine weitere körperlich schwere Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg ausgeübt habe, -7- in Zukunft verunmöglichen. Für eine angepasste, körperlich leichte Tätig- keit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positions- wechsel, ohne Überkopfarbeiten und ohne Besteigen von Treppen und Lei- tern sowie ohne grosse Anforderungen an die Konzentration (vgl. dazu VB 396.7 S. 21) bestünden aber aktuell keine Einschränkungen der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich sei seit der Durchführung der HWS-Operation vom 20. September 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 396.2 S. 7 ff.). 4.2. 4.2.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung durch die medaffairs AG fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 396.2 S. 13 ff.; vgl. 396.3 S. 4 ff.; 396.4 S. 4 ff.; 396.5 S. 4; 396.6 S. 4 f.; 396.7 S. 4 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden (VB 396.3 S. 9 ff.; 396.4 S. 31 ff.; 396.5 S. 4 ff.; 396.6 S. 5 ff.; 396.7 S. 7 ff.) untersucht. Das Gutachten bezieht die entsprechenden Teil- gutachten mit ein. Zusätzlich wurde eine Messung des Medikamentenspie- gels (vgl. VB 176 S. 20 und 22) durchgeführt. Die Beurteilung der medizi- nischen Situation sowie die fachärztlichen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 396.2 S. 4 ff.; 396.3 S. 14 ff.; 396.4 S. 42 ff.; 396.5 S. 9 ff.; 396.6 S. 13 ff.; 396.7 S. 17 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforde- rungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach ge- recht (vgl. E. 4.2. hiervor), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. B._____ in -8- seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 ausging (VB 403 S. 3). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Hausarzt, welcher bestens über die Krankheitsgeschichte Bescheid wisse, verneine eine Arbeitsfähigkeit und stelle dementsprechend kein Arbeitsfähigkeitszeugnis aus, was eine Bewerbung auf dem ersten Arbeitsmarkt unmöglich mache (Beschwerde, Ziff. I. A. 1.). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aufgrund diverser ge- sundheitlicher Beschwerden nicht möglich (Beschwerde, Ziff. II. C. 3.; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). 5.1.2. Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Berichte ein. Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra- gen, dass behandelnde Ärzte (und dabei insbesondere Hausärzte) im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). 5.1.3. Ein Grossteil der vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Be- richte waren den Gutachtern der medaffairs AG im Zeitpunkt ihrer Beurtei- lung bereits bekannt (vgl. VB 396.2 S. 44 ff.) und wurden im Gutachten ent- sprechend berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2) bzw. teilweise gar explizit darin erwähnt. Die übrigen Berichte – wobei es sich bei vielen bloss um unbegründete Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse handelt – enthalten keine wichtigen Aspekte, welche den Gutachtern nicht bereits von früheren Berichten bekannt oder sonst wie im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben wären. So wurde etwa im radiologischen Bericht der Klinik C._____ vom 22. August 2024 bezüglich des am selben Tag durchgeführten MRI -9- des Schädels und im neurochirurgischen Bericht der nämlichen Klinik vom 12. September 2024 bezüglich der ambulanten Kontrolle vom 28. August 2024 festgehalten, dass sich in der Angiographie weiterhin eine gute Kontrastierung bzw. Durchgängigkeit des vor fünf Jahren gelegten Bypasses zeige und sich bei regelrechter Verlaufskontrolle insbesondere keine Hinweise auf eine neue bzw. akute Ischämie ergäben bzw. dass der Beschwerdeführer neue cerebrovaskuläre Ereignisse verneine. Im Bericht vom 10. Januar 2025 hielten die zuständigen Ärzte des Spitals D._____, Klinik für Neurologie, hinsichtlich der Epilepsiesprechstunde vom selben Tag fest, der Beschwerdeführer berichte über keine neuen Aspekte seit der letzten Kontrolle, wobei weiterhin die vorbekannte schwere sensomotorische Hemiparese links und eine psychosoziale (invaliden- versicherungsrechtlich unbeachtliche [vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303]) Belastungssituation im Vordergrund stünden. Ent- sprechend unauffällig seien auch die Befunde, insbesondere das durchge- führte EEG. Bei weiterhin hochgradigem Verdacht auf eine funktionelle Stö- rung/Überlagerung werde eine Vorstellung in der Sprechstunde für funk- tionelle neurologische Störungen am Spital E._____ empfohlen. Bei kon- sistent abweichenden Zeichen für eine Epilepsie werde die Anbindung in der Epilepsiesprechstunde abgeschlossen (S. 2 des Berichts). 5.1.4. Auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 eingereich- ten weiteren medizinischen Berichte wecken keine Zweifel an den gut- achterlichen Feststellungen. Vielmehr werden diese darin teilweise gar ex- plizit bestätigt. So wurde etwa im Bericht des Spitals E._____, Klinik für Neurologie, vom 10. März 2025 eine "[f]unktionelle neurologische Störung" mit aktuell ausgeprägtem sensomotorischem Hemisyndrom links diagnostiziert (S. 1 des Berichts; vgl. S. 5 f.). Diese Beurteilung entspricht jener im neurologischen Teilgutachten, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ein hochgradiges sensomotorisches Hemisyndrom links präsentiere, welches aber weiterhin nicht eindeutig ä- tiologisch zugeordnet werden könne. Der neurologische Gutachter führte dazu aus, aus neurologischer Sicht bestünden keine Hinweise auf eine or- ganisch-strukturelle Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems als Ursache dieser Ausfallsymptomatik. Die im Vordergrund stehende sen- somotorische Hemisymptomatik links werde somit aus neurologischer Sicht weiterhin als funktionell eingestuft und entspreche daher nicht einer neurologischen Diagnose im engeren Sinne. Aus neurologischer Sicht be- stünden daher aktuell keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit (VB 396.5 S. 13). Diese Beurteilung entspricht zudem jener, wel- che andere behandelnde Fachärzte bereits zuvor abgegeben hatten (vgl. etwa Bericht des Spitals F._____, Neurologie, vom 10. Januar 2023 [VB 364 S. 40 ff., insb. 42 f.]). - 10 - In ihrem Bericht vom 24. März 2025 bestätigten die Dres. med. G._____, Fachärztin für Neurologie, und H._____ das beim Beschwerdeführer be- stehende sensomotorisches Hemisyndrom links, welches bisher als funk- tionell gewertet worden sei, vermuteten jedoch einen Zusammenhang mit der unklaren cerebralen Gefässerkrankung, welche nach Verschluss der rechten Arteria cerebri media im Jahr 2019 einen EC-IC-Bypass erhalten habe. Sie erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der physischen und psychischen Beschwerden auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % ar- beitsunfähig. Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass der blosse Verdacht auf einen entsprechenden Zusammenhang keine invalidenver- sicherungsrechtliche Relevanz hat (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis) sowie an- dererseits, dass der Vermutung von Dres. med. G._____ und H._____ di- verse Beurteilungen entgegenstehen, welche – im Wissen um die cere- brale Gefässerkrankung und den entsprechenden operativen Eingriff – von einer rein funktionellen Genese der Hemiparese ausgingen (vgl. etwa die im vorangehenden Absatz erwähnten Beurteilungen im Bericht der Neurologie des Spitals F._____, des neurologischen Gutachters der medaffairs AG und jene im Bericht des Spitals E._____). Die durch Dres. med. G._____ und H._____ geäusserte (blosse) Vermutung vermag daher keine Zweifel an der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung zu begründen. Am 26. März 2025 berichteten die zuständigen Ärzte sowie der Leiter Kli- nische Psychologie der Klinik I._____ sodann von seit Mai 2021 gemäss aktuellen Angaben des Beschwerdeführers ca. vier Mal aufgetretenen Episoden mit Bewusstseinsverlust, letztmals im November 2024 (S. 2 des Berichts). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht des Spitals D._____, Klinik für Neurologie, bezüglich der Epilepsie- sprechstunde vom 22. Januar 2024 festgehalten wurde, dass seit Mai 2021 (bis zum Tag der Sprechstunde) keine "epileptischen Anfälle oder anfallsverdächtigen Ereignisse" mehr berichtet worden seien (VB 356 S. 4). Auch anlässlich der neurologischen Begutachtung durch die medaffairs AG vom 6. Mai 2024 wurde seitens des Beschwerdeführers kein entsprechendes Ereignis seit 2021 beschrieben (VB 396.5 S. 4 ff.). Dass nun innert weniger Monaten (ca.) dreimal eine entsprechende Episode aufgetreten sein soll, die in keinem anderen medizinischen Bericht erwähnt wurde, erscheint als zweifelhaft. Zudem berichteten die zuständigen Fachpersonen der Klinik I._____ von einem unauffälligen EEG und zogen daraus den Schluss, dass eine Epilepsie unwahrscheinlich sei (S. 2 des Berichts), was die dahingehenden Beurteilungen in den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa den Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D._____ vom 23. Mai 2022 [VB 341 S. 15 ff., insb. 17] oder denjenigen vom 10. Januar 2025 [E. 5.1.3. hiervor]), welche gutachterlich entsprechend berücksichtigt und gewürdigt wurden (vgl. insb. VB 396.5 S. 11 f.), bestätigt. - 11 - 5.2. Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten medizi- nischen Berichte keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der medaffairs AG vom 9. August 2024 zu er- wecken (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f., mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Soweit der Beschwerdeführer als medizinischer Laie im Rahmen der Beschwerde eine eigene medizinische Einschätzung ab- gibt (vgl. Beschwerde, Ziff. II. C. 3.), ist diese von Vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Somit ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Es ist demnach von einer seit dem 20. September 2016 bestehenden me- dizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, ohne Überkopfarbeiten und ohne Besteigen von Treppen und Leitern sowie ohne grosse Anforde- rungen an die Konzentration (VB 396.7 S. 21) auszugehen (E. 4.1. hiervor). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm mangels eines vom Hausarzt ausgestellten Arbeitsfähigkeitszeugnisses eine Bewerbung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (Beschwerde, Ziff. I. A. 1.), ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Stellenbewerbung der Nachweis einer Arbeitsfähigkeit weder üblich noch erforderlich ist, da diese vermutet wird. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe zumindest Anspruch auf eine befristete Rente für die Perioden von August 2019 bis Februar 2020 und von Mai bis August 2021 (vgl. Beschwerde, Ziff. III. A. 1.; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). 6.2. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2024 (VB 437) wurde gestützt auf die vor der Einholung des polydisziplinären Gutachtens er- gangene Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 17. September 2022 (VB 290 insb. S. 8 f.) festgehalten, dass bei ansonsten (weiterhin) be- stehender 100%iger Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten eine vorübergehende (volle) Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (nach der Kraniotomie) von August 2019 bis Februar 2020 und (während stationärer Aufenthalte) von Mai bis August 2021 bestanden habe. Die vorliegend massgebende (erneute) Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 11. Februar 2022 (VB 251). Ein Rentenanspruch kann gemäss - 12 - Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs entstehen – damit vorliegend ab August 2022. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit von August 2019 bis Februar 2020 oder von Mai bis August 2021 hat damit keinen Rentenanspruch zur Folge. Da der Beschwerdeführer eine (schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. September 2018 [VB 183] bestandene) 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufweist (vgl. E. 5 hiervor), er – abgesehen von einer zweijährigen "Weiterbildung als Verkäufer bei der Firma J._____" (vgl. VB 396.6 S. 7) – über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. VB 1 S. 4) und er vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden Hilfsarbeitertätig- keiten ausübte, wie sie ihm weiterhin (mit gewissen Einschränkungen) im 100%-Pensum ohne Leistungseinbusse zumutbar sind (vgl. VB 396.6 S. 7), weist er per August 2022 offensichtlich keinen mindestens 40%igen Invaliditätsgrad (vgl. E. 2; Art. 16 ATSG) auf, womit die Verfügung vom 9. Dezember 2024 nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. - 13 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler