137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte zu bestimmen und gegebenenfalls auch das Belastungsprofil neu zu definieren. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Begehren des Beschwerdeführers um eine Rente bzw. berufliche Massnahmen zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) verzichtet werden.