Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gestützt auf die reinen Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____ als Beweisgrundlage mangels eines feststehenden medizinischen Sachverhalts nicht gegeben sind (vgl. E. 5.1.3). Auch aufgrund der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte lässt sich der Anspruch - 10 - des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht zuverlässig beurteilen.