Bei den Bewegungsprüfungen sind nicht etwa die Winkelgrade ausschlaggebend, sondern die Brauchbarkeit eines Gelenks, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben. Diese sind deshalb bei der Bewegungsprüfung der einzelnen Gelenke zusätzlich anzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Da dem RAD-Arzt im Zeitpunkt seiner Beurteilung gar kein (aktueller) medizinischer Bericht mit eingehenden klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen vorlag, hätte er jedenfalls nicht auf eigene Untersuchungen bzw. weitere Abklärungen verzichten dürfen.