5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der RAD-Arzt habe seine Beurteilung vom 3. Juni 2024 auf eine fast ein Jahr alte Aktennotiz vom 5. Mai 2023 gestützt und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich allgemein für Kniearthrosen beurteilt. Eine individuelle, konkrete Beurteilung des Sachverhalts sei nicht erfolgt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).