Wegen einer Thrombose seien Vorsichtsmassnahmen bezüglich eines erneuten operativen Eingreifens angebracht. Es stelle sich wiederholt die Frage der Arbeitsfähigkeit für eine die Kniegelenke nicht speziell beanspruchende Tätigkeit. Der versicherungsmedizinischen Einschätzung des Suva-Kreisarztes vom 19. August 2022 könne gefolgt werden. Wesentliche schädigende Ereignisse zusätzlich zu den Vorschäden an beiden Kniegelenken seien nicht bekannt geworden. Entsprechend der Aktennotiz vom 5. Mai 2023 sehe sich der Beschwerdeführer mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit eingegliedert.