Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Da das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Änderung – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 142; 143; 146) – unbestritten ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024 (VB 146) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die beiden Beurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des -5-