sprochen und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. 3. Beim vom Beschwerdeführer am 13. August 2019 (VB 55) gestellten Leistungsbegehren handelt es sich um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher (u.a.), dass es seit der von der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2011 verfügten Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente (VB 39) zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades gekommen ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).