2. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung nur insoweit, als ihm damit lediglich bis 30. September 2023 eine Invalidenrente zugesprochen werde, angelangt, bildet rechtsprechungsgemäss das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfechtungsund Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn – wie hier – nur die Rechtmässigkeit der Befristung der Rente bestritten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (lediglich) eine vom 1. Februar 2020 bis 30. September 2023 befristete ganze Rente zuge-