1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, an den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt habe, würden mehr als nur geringe Zweifel bestehen. Des Weiteren moniert er die von der Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades per 4. Juni 2023 zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen und bringt überdies vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, die Rente herabzusetzen (bzw. aufzuheben), bevor sie die Eingliederungsfrage geprüft habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).