Angesichts der am 16. August 2019 eingegangenen Anmeldung habe dieser daher ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente. Aus dem Einkommensvergleich per 4. Juni 2023 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb die Rente in Anwendung der Revisionsbestimmungen per 30. September 2023 zu befris- -4- ten sei. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 146 S. 5 f.).