1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer bei Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) für jegliche Tätigkeit und ab dem 4. Juni 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe. Angesichts der am 16. August 2019 eingegangenen Anmeldung habe dieser daher ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente.