2.4. Mit Beschluss vom 20. August 2025 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie dem Beschwerdeführer zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: