2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. November 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- "1. Die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine IV-Rente lediglich bis 30. September 2023 zugesprochen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente auch ab Oktober 2023. 3. Eventuell seien vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen.