Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm eine vom 1. Februar 2020 bis am 30. September 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen. Auf den dagegen erhobenen Einwand des Beschwerdeführers hin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte der behandelnden Ärzte sowie zwei Beurteilungen eines Arztes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2024 und 11. September 2024 ein und sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 15. November 2024 eine vom 1. Februar 2020 bis am 30. September 2023 befristete ganze Rente zu; einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie.