Die Beschwerdegegnerin hatte die dem Beschwerdeführer gewährte berufliche Eingliederung zwischenzeitlich per 24. Februar 2022 vorläufig abgeschlossen. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm eine vom 1. Februar 2020 bis am 30. September 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen.