8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. - 11 - Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von § 25 VRPG mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 belegt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.