Ihre finanzielle Situation ist im Übrigen für die Frage des prozessualen Anstandes unbeachtlich. Eine Bekräftigung der "Vorinstanz in ihrem illegalen Vorgehen" (Eingabe vom 10. November 2025 S. 2) durch die Verhängung einer Ordnungsbusse ist angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ferner nicht zu befürchten. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des prozessualen Anstandes mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 zu belegen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).