Eingabe vom 26. März 2025 S. 3; vgl. auch die handschriftlichen Notizen auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar des Einspracheentscheides [BB 110.2]). Diese Äusserungen ziemen sich in einem Gerichtsverfahren offensichtlich nicht (vgl. bereits Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.686 vom 31. August 2020 E. 6.; Urteil des Bundesgerichts 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin gelobt zwar Besserung und distanziert sich von den vorerwähnten Äusserungen (Eingabe vom 10. November 2025 S. 2 f.), indes wurde sie bereits im referenzierten Urteil im Verfahren VBE.2019.686 auf den prozessualen Anstand hingewiesen.