einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestrafen (§ 25 VRPG). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat den prozessualen Anstand vorliegend grob verletzt. Sie bezeichnet den Verfasser des Einspracheentscheids mehrfach als Verbrecher (Beschwerde S. 8), geistig verarmt (Beschwerde S. 14), droht ihm eine Anzeige "wegen Mordes" (recte wohl: versuchten Mordes) an (Beschwerde S. 3), stellt dessen Erwerb eines juristischen Abschlusses in Abrede (Beschwerde S. 6) bzw. unterstellt die Erlangung eines solchen "offensichtlich durch Betrug" (Beschwerde S. 12) und geht dabei unsachgemäss auf dessen mutmasslichen Migrationshintergrund ein (Beschwerde S. 3; Eingabe vom 26. März 2025 S. 3;