43 Abs. 3 ATSG hingewiesen, wonach der Versicherungsträger nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen (inklusive einer angemessene Bedenkzeit) auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. 7. 7.1. Die Behörde kann Personen, die im Verfahren vor Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit - 10 -