Juli 2022 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids im Jahr 2024 zusammengefasst zu berücksichtigende Vermögen über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 aus (Vermögen von [mindestens] Fr. 215’994.00, Verminderung seit 2013 um [maximal] Fr. 10'000.00 jährlich [vgl. die Berechnungen in VB 494 f.]). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen demnach mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund muss nicht auf weitere mögliche, als Vermögensverzicht anzurechnende Vermögenswerte und die intransparente finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin eingegangen werden.